Hier stellen wir LInks und Informationsmaterial zu den Aspekten des Asylrechts, Arbeits- und Sozialrechts vor.
Schon immer bestand für einen Träger von Kinder- und Jugendarbeit die Pflicht zur Betreuung,
Beaufsichtigung und Bildung von jungen Menschen nur Personen einzusetzen,
die persönlich und fachlich geeignet sind. Durch das Bundeskinderschutzgesetz vom
1.1.2012 wurde der § 72a des Sozialgesetzbuchs VIII geändert.
Ziel des Gesetzes ist es Personen, die einschlägig vorbestraft sind (z.B. wegen Sexualdelikten
jeglicher Art, Verbreitung pornografischer Schriften, Erregung öffentlichen Ärgernisses,
Menschenhandel, Verletzung der Fürsorgepflicht, dazu zählt z.B. auch die dauerhafte
Verweigerung von Unterhaltszahlungen, etc.) von der Kinder- und Jugendarbeit auszuschließen.
Neben hauptamtlichen Personen (§72a Abs. 2 SGB VIII) sind auch alle neben- und ehrenamtlich
tätigen Mitarbeiter_innen (§72a Abs. 3,4 SGB VIII) der Kinder- und Jugendarbeit
angehalten ein erweitertes Führungszeugnis beim Arbeitgeber oder Vereinsverantwortlichen
vorzulegen.
Die Flüchtlingsbetreuung Herzogenaurach beteiligt sich freiwillig an dieser Regelung. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Betreuung und Beaufsichtigung von Kindernund
Jugendlichen tätig sind und dabei die Aufsichtspflicht übernehmen legen dem Leitungskreis zu Beginn ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) zur Einsichtnahme vor
und werden dabei auf ihre Verpflichtungen hingewiesen.
Der Leitungskreis, vertreten durch die Verantwortlichen der Kinderbetreuung, legt eine Liste
der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, gibt die Formulare zur kostenlosen
Beantragung der Führungszeugnisse aus und führt die Überwachungsliste über die Einsichtnahme
in die Führungszeugnisse. Sie ist regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die das Führungszeugnis nicht vorlegen dürfen bei Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung Herzogenaurach in der Kinder- und Jugendbetreuung nicht eingesetzt
werden.
Der Kreisjugendring und der ASB werden über diese Entscheidung informiert.
Flüchtlinge in Berufsausbildung: Fragen und Antworten zum Aufenthaltsstatus und zum Zugang zur Berufsausbildung finden Sie in dieser Broschüre.
Siehe auch unter http://www.charta-der-vielfalt.de/service/publikationen.html
Infos hierzu gibt es bei der Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule (GFH). Der GFH berät zum Thema, checkt ob Kompetenzen/Vorbildung erfüllt sind (Anerkennung Zeugnisse etc.), hilft beim Finden weiterführender Sprachkurse und – ganz wichtig – hilft bei der Finanzierung dieser Sprachkurse und des Lebensunterhalts, vermittelt Stipendien.
Für die Aufnahme eines Studiums in Deutschland ist das Sprachniveau C1 erforderlich. Die entsprechenden Kenntnisse müssen in einem Test nachgewiesen werden, der vor allem in Bayern als sehr schwer
gilt. Mit einem niedrigeren Deutschniveau ist jedoch ein Studium faktisch kaum zu schaffen. Der Integrationskurs schließt nur auf den niedrigeren Niveaus B1 oder B2 ab. Hier ist für Interessenten die
Frage zu klären, wie sie auf Niveau C1 kommen.
In der "ANABIN" Datenbank der Kultusminísterkonferenz sind Hochschulabschlüsse aus 180 Ländern aufgelistet. Beschrieben werden unter anderem der Studienablauf, Studiendauer, die genaue Abschlussbezeichnung und wie der Abschluss ins deutsche Bildungssystem eingeordnet wird . www.anabin.de
Für die Einordnung ausländischer Zeugnisse in Deutschland ist die ZAB Zentralstelle für ausländische Bildugnsabschlüsse zuständig. Gegen Gebührt werden schulische, berufliche und Hochschulabschlüsse geprüft. Die Bewertung dauert ein paar Wochen.